jugendarzt.com Attest |
TABELLE INFEKTIONSKRANKHEITEN
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jugendarzt.com |
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Bezeichnung der Krankheit |
Inkubationszeit |
wie
lange ansteckend |
Wiederzulassung
nach |
Maßnahmen Kontaktpersonen |
Inkubations- |
ärztl.
Attest |
Bemerkungen |
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Impetigo
contagiosa Borkenflechte |
2 – 10 Tage |
bis abgeheilt |
24 Stunden[1] |
nein |
- |
schriftlich! |
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Pertussis / Keuchhusten |
7 – 20 Tage |
5 Tage[2] |
5 Tagen[3] |
nein[4] |
nein |
nein |
|
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Masern |
8 – 18 Tage |
9 Tage[5] |
5 Tagen[6] |
Ausschluss[7] |
ja [8] |
nein |
Gesundheitsamt direkt
verständigen! |
|
Mumps |
16 – 18 Tage[9] |
16 Tage [10] |
9 Tagen[11] |
Ausschluss[12] |
ja[13] |
nein |
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Skabies / Krätze |
2 – 6 Wochen |
unterschiedlich |
1 Tag[14] |
nein |
|
schriftlich! |
|
|
Scharlach / Streptokokken |
2 - 4 Tage |
24 Stunden[15] |
ab 2. Tag |
nein |
- |
nein |
Küche[16]
s. rki!! |
|
Hepatitis A |
15 - 50 Tage |
2 - 3 Wochen[17] |
nach Einzelfall |
nach Einzelfall[18] |
ja[19] |
k.A. |
Küche[20]
s. rki!! |
|
Windpocken / Varicellen |
8 - 28 Tage[21] |
6 - 9 Tage[22] |
1 Woche |
nein |
ja[23] |
nein |
|
|
Gürtelrose / Herpes
Zoster |
endogenes Rezidiv |
Verkrustung[24] |
nach Einzelfall[25] |
nein |
- |
nein |
|
|
Kopflausbefall |
Merkblätter! |
Merkblätter! |
n. Therapie[26] |
nein |
|
Kommentar |
|
|
Gastroenteritis |
unterschiedlich |
unterschiedlich |
Stuhl geformt |
nein |
|
Kommentar |
Küche
s. rki!! |
Die Tabelle
erfasst Krankheiten bezüglich des Infektionsschutzes in
Gemeinschaftseinrichtungen, die öfter angefragt werden und ist
auf keinen Fall komplett! Richtlinien bezüglich
Schwangerschaft sind nicht erfasst!
Es fehlen auch
die meisten gravierenden Erkrankungen wie z.B.
Meningokokken-Meningitis, bei denen in Zusammenarbeit mit dem
Gesundheitsamt sofort andere Maßnahmen ergriffen werden
müssen. Auch bei Masern muss sofort gehandelt werdem.
Eine
Tabelle kann selbst bei 26 Anmerkungen immer nur einen groben Anhalt
bieten.
Für die
differenzierte Beratung sollte man beim Robert-Koch-Institut
(www.rki.de) im ausführlichen Text nachlesen.
Bei Impfungen
sind Kontraindikationen zu beachten, dies gilt vor allem für
Lebendimpfungen wie MMR und Varicellen.
Besondere
Vorsicht ist immer bei Schwangerschaft und Immunschwäche
geboten.
Wenn Erwachsene
betroffen sind, sollte man seht genau hinschauen, ob besondere
Verhaltensregeln im Küchenbereich gelten. Dies ist mit der
Abteilung 2 zu besprechen!
zum
Attest bei Kopfläusen:
Mögliche
Bedingungen der Wiederzulassung sind das Einholen eines
„ärztlichen Urteils“ auf der Grundlage des
§ 34 Abs. 1 IfSG (in der Regel als ärztliches Attest)
oder – sofern das Gesundheitsamt die eine Ausnahme vom
gesetzlich normierten, „automatischen“
Besuchsverbot (gemäß §34 Abs.7)
grundsätzlich eingeräumt hat und die Leitung der
Einrichtung dies ebenfalls für ausreichend hält
– eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass eine
Behandlung korrekt durchgeführt wurde.
zum
Attest bei Gastroenteritis:
§
34 Abs.1 Satz 3 bestimmt, dass Kinder, die das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis
erkrankt oder dessen verdächtig sind, die
Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen dürfen, bis nach
ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht
mehr zu befürchten ist.
Es
kann ggf. der Leitung telefonisch die Aussage bestätigt
werden, dass “nach ärztlichem Urteil des
Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Erkrankung nach Abklingen
der Krankheitszeichen nicht mehr zu befürchten ist”
und somit die Voraussetzung für eine Wiederzulassung besteht.
‒
Grundsätzlich gilt, dass allgemeine Hygieneregeln immer bei
dem Umgang mit Körperausscheidungen zu gelten haben. Somit ist
von einer besonderen Gefahr für andere durch Kinder, die einen
Gastroenteritiserreger ausscheiden, nicht auszugehen.
Bemerkung
zu Stuhlproben bei Gastroenteritis:
Eine
Untersuchung von Stuhlproben erfolgt, wenn ein in § 34 Abs. 2
genannter bakterieller Erregern nachgewiesen wurde. Diese sind: Vibrio
cholerae O 1 und O 139, Salmonella Typhi und Paratyphi, Shigellen und
EHEC. Bei Feststellung von Ausscheidern dieser Erreger ist im
Einzelfall über das weitere Vorgehen hinsichtlich der
Wiederzulassung zu entscheiden (spezielle Schutzmaßnahmen
wären zu ergreifen, damit eine Wiederzulassung
möglich ist).
Wurmbefall
und Herpes labialis
(Lippen) fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz.
Beim
Herpes sollte man die Schmierinfektion vermeiden, gefährdet
sind immungeschwächte Personen.
Zu Madenwürmern und Oxyuren gibt es Webadressen bei http://www.medinfo.de/index-r-923-thema-Madenw%FCrmer.htm
[1]Impetigo
contagiosa: Wiederzulassung 24h nach
Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie. Sonst erst nach
Abheilung
[2] Pertussis:
ansteckend bis 5 Tage nach Beginn der antibiotischen Therapie, sonst
länger (s. rki)
[3] Pertussis:
Wiederzulassung von Kontaktpersonen nach Beginn der antibiotischen Therapie, ohne Therapie
frühestens nach 3 Wochen
[4] Pertussis:
Kein Ausschluss von Kontaktpersonen, so lange kein Husten auftritt.
Beratung gemäß rki, z.B. Chemoprophylaxe, Impfung
[5] Masern:
ansteckend 5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems
[6] Masern:
Wiederzulassung frühestens 5 Tage nach Exanthemausbruch
[7] Masern:
Ausschluss von Kontaktpersonen wenn nicht geimpft oder früher
nachgewiesen Masern durchgemacht, wichtig rki-Empfehlungen è
Postexpositionsprophylaxe!
[8] Masern:
postexpositionelle Immunisierung ungeimpfter bzw. nur einmal geimpfter
immungesunder Kontaktpersonen (Riegelungsimpfung)
möglichst innerhalb der ersten 3 Tage. Bei
abwehrgeschwächten Patienten und chronisch kranken Kindern ist
eine postexpositionelle Prophylaxe von Masern auch als passive
Immunisierung durch eine Gabe von spezifischem humanem Immunglobulin
innerhalb von 2–3 Tagen nach Kontakt möglich.
[9] Mumps:
Inkubationszeit ist von 12 - 25 Tagen möglich!
[10] Mumps:
ansteckend 7 Tage vor bis 9 Tage nach Auftreten der Parotisschwellung.
Es gibt auch inapparente Erkrankungen!
[11] Mumps:
Wiederzulassung frühestens 9 Tage nach Ausbruch der Erkrankung
[12] Mumps:
Ausschluss von Kontaktpersonen für 18 Tage, wenn nicht geimpft
- s.a. rki-Richtlinien!
[13] Mumps: die
postexpositionelle Impfung innerhalb von 3 (max. 5) Tagen nach erstmals
möglicher Exposition durchgeführt werden. Nur bei
immunkompetenten Personen!
[14] Skabies:
Wiederzulassung nach der ersten Mittelapplikation
[15] Scharlach: Nach
Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie erlischt die
Ansteckungsfähigkeit nach 24 Stunden, sonst bis 3 Wochen
ansteckend
[16] pyogene
Streptokokken: besondere Maßnahmen beim Umgang mit
Lebensmitteln! Ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt 2 zu
klären!
[17] Hepatitis A:
1-2 Wochen vor und bis zu 1 Woche nach Auftreten des Ikterus oder der
Transaminasenerhöhung ansteckend. Infizierte
Säuglinge können das Virus u. U. über
mehrere Wochen im Stuhl ausscheiden.
[18] Hepatitis A
nach rki (s. dort!): Ausschluss von
Kontaktpersonen für 1–2 Wochen nach
einer postexpositionellen Impfung. Außerdem sollten
für mindestens 4 Wochen strikte hygienische Bedingungen
eingehalten werden.
[19] Hepatitis A:
Riegelungsimpfung vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen und Schulen.
Bei einer aktuellen Exposition von Personen, für die eine
Hepatitis A ein besonderes Risiko darstellt, kann zeitgleich mit der
ersten Impfung ein Immunglobulinpräparat gegeben werden.
Wichtig ist dabei, die Geimpften darauf hinzuweisen, dass weder die
aktive noch die passive postexpositionelle Immunisierung den Ausbruch
der Erkrankung in allen Fällen verhindern können. Die
Betroffenen sollten aufgefordert werden, für einen Zeitraum
von mindestens 2 Wochen besondere hygienische Maßnahmen
einzuhalten.
[20] Hepatitis A:
besondere Maßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln! Ist mit
dem zuständigen Gesundheitsamt zu klären!
[21] Windpocken: Inkubationszeit In der Regel 14 - 16 Tage.
[22] Windpocken:
Ansteckungsfähigkeit 1–2 Tage vor Auftreten des
Exanthems bis 5–7 Tage nach Auftreten der letzten
Effloreszenzen.
[23] Windpocken: Bei
ungeimpften Personen mit negativer Varizellenanamnese und Kontakt zu
Risikopersonen ist eine postexpositionelle Impfung innerhalb von 5
Tagen nach Exposition oder innerhalb von 3 Tagen nach Beginn des
Exanthems beim Indexfall zu erwägen. Aktive Immunisierung von
Risikogruppen!
[24] Patienten mit
Herpes zoster sind bis zur Verkrustung der Bläschen
ansteckungsfähig (Schmierinfektionen).
[25] Bei Herpes
zoster steht die Übertragung über Schmierinfektionen
im Vordergrund. Bei strenger Einhaltung der Standardhygiene und
Abdeckung der Läsionen ist eine strikte Isolierung nur bei
möglichem Kontakt mit abwehrgeschwächten Personen
erforderlich.
[26]
Kopflausbefall: Wiederzulassung nach der sachgerechten Anwendung eines
zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels, ergänzt
durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und
Pflegespülung angefeuchteten Haars mit einem
Läusekamm.
© Dr. H. Winkler, Arbeitshilfe - kein offizielles Dokument - Verbreitung ohne Erlaubnis nicht zulässig