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TABELLE INFEKTIONSKRANKHEITEN
 
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Bezeichnung der Krankheit

Inkubationszeit

wie lange ansteckend

Wiederzulassung nach

Maßnahmen

Kontaktpersonen

Inkubations-
Impfung

ärztl. Attest

Bemerkungen

Impetigo  contagiosa Borkenflechte

2 – 10 Tage

bis abgeheilt

24 Stunden[1]

nein

-

schriftlich!

 

Pertussis / Keuchhusten

7 – 20 Tage

5 Tage[2]

5 Tagen[3]

nein[4]

nein

nein

 

Masern

8 – 18 Tage

9 Tage[5]

5 Tagen[6]

Ausschluss[7]

ja [8]

nein

Gesundheitsamt direkt verständigen!

Mumps

16 – 18 Tage[9]

16 Tage [10]

9 Tagen[11]

Ausschluss[12]

ja[13]

nein

 

Skabies / Krätze

 2 – 6 Wochen

unterschiedlich

1 Tag[14]

nein

 

schriftlich!

 

Scharlach / Streptokokken

2 - 4 Tage

24 Stunden[15]

ab 2. Tag

nein

 -

nein

Küche[16] s. rki!!

Hepatitis A

15 - 50 Tage

2 - 3 Wochen[17]

nach Einzelfall

nach Einzelfall[18]

ja[19]

k.A.

Küche[20] s. rki!!

Windpocken / Varicellen

8 - 28 Tage[21]

6 - 9 Tage[22]

1 Woche

nein

ja[23]

nein

 

Gürtelrose / Herpes Zoster

endogenes Rezidiv

Verkrustung[24]

nach Einzelfall[25]

nein

nein

 

Kopflausbefall

Merkblätter!

Merkblätter!

n. Therapie[26]

nein

 

Kommentar

 

Gastroenteritis

unterschiedlich

unterschiedlich

Stuhl geformt

nein

 

Kommentar

Küche  s. rki!!

 



 

Bemerkungen / Kommentare

 

Die Tabelle erfasst Krankheiten bezüglich des Infektionsschutzes in Gemeinschaftseinrichtungen, die öfter angefragt werden und ist auf keinen Fall komplett! Richtlinien bezüglich Schwangerschaft sind nicht erfasst! 
Es fehlen auch die meisten gravierenden Erkrankungen wie z.B. Meningokokken-Meningitis, bei denen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sofort andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Auch bei Masern muss sofort gehandelt werdem.

 
Eine Tabelle kann selbst bei 26 Anmerkungen immer nur einen groben Anhalt bieten.

Für die differenzierte Beratung sollte man beim Robert-Koch-Institut (www.rki.de) im ausführlichen Text nachlesen.

Bei Impfungen sind Kontraindikationen zu beachten, dies gilt vor allem für Lebendimpfungen wie MMR und Varicellen.

Besondere Vorsicht ist immer bei Schwangerschaft und Immunschwäche geboten.

Wenn Erwachsene betroffen sind, sollte man seht genau hinschauen, ob besondere Verhaltensregeln im Küchenbereich gelten. Dies ist mit der Abteilung 2 zu besprechen!

 

zum Attest bei Kopfläusen:

Mögliche Bedingungen der Wiederzulassung sind das Einholen eines „ärztlichen Urteils“ auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 IfSG (in der Regel als ärztliches Attest) oder – sofern das Gesundheitsamt die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten, „automatischen“ Besuchsverbot (gemäß §34 Abs.7) grundsätzlich eingeräumt hat und die Leitung der Einrichtung dies ebenfalls für ausreichend hält – eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde.

 

zum Attest bei Gastroenteritis:

§ 34 Abs.1 Satz 3 bestimmt, dass Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

Es kann ggf. der Leitung telefonisch die Aussage bestätigt werden, dass “nach ärztlichem Urteil des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Erkrankung nach Abklingen der Krankheitszeichen nicht mehr zu befürchten ist” und somit die Voraussetzung für eine Wiederzulassung besteht.

Grundsätzlich gilt, dass allgemeine Hygieneregeln immer bei dem Umgang mit Körperausscheidungen zu gelten haben. Somit ist von einer besonderen Gefahr für andere durch Kinder, die einen Gastroenteritiserreger ausscheiden, nicht auszugehen.

 

Bemerkung zu Stuhlproben bei Gastroenteritis:

Eine Untersuchung von Stuhlproben erfolgt, wenn ein in § 34 Abs. 2 genannter bakterieller Erregern nachgewiesen wurde. Diese sind: Vibrio cholerae O 1 und O 139, Salmonella Typhi und Paratyphi, Shigellen und EHEC. Bei Feststellung von Ausscheidern dieser Erreger ist im Einzelfall über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Wiederzulassung zu entscheiden (spezielle Schutzmaßnahmen wären zu ergreifen, damit eine Wiederzulassung möglich ist).

 

Wurmbefall und Herpes labialis (Lippen) fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz.

Beim Herpes sollte man die Schmierinfektion vermeiden, gefährdet sind immungeschwächte Personen.

 

Zu Madenwürmern und Oxyuren gibt es Webadressen bei http://www.medinfo.de/index-r-923-thema-Madenw%FCrmer.htm

[1]Impetigo contagiosa: Wiederzulassung 24h  nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie. Sonst erst nach Abheilung

[2] Pertussis: ansteckend bis 5 Tage nach Beginn der antibiotischen Therapie, sonst länger (s. rki)

[3] Pertussis: Wiederzulassung von Kontaktpersonen nach Beginn der antibiotischen  Therapie, ohne Therapie frühestens nach 3 Wochen

[4] Pertussis: Kein Ausschluss von Kontaktpersonen, so lange kein Husten auftritt. Beratung gemäß rki, z.B. Chemoprophylaxe, Impfung

[5] Masern: ansteckend 5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems

[6] Masern: Wiederzulassung frühestens 5 Tage nach Exanthemausbruch

[7] Masern: Ausschluss von Kontaktpersonen wenn nicht geimpft oder früher nachgewiesen Masern durchgemacht, wichtig rki-Empfehlungen è Postexpositionsprophylaxe!

[8] Masern: postexpositionelle Immunisierung ungeimpfter bzw. nur einmal geimpfter immungesunder Kontaktpersonen (Riegelungsimpfung)  möglichst innerhalb der ersten 3 Tage. Bei abwehrgeschwächten Patienten und chronisch kranken Kindern ist eine postexpositionelle Prophylaxe von Masern auch als passive Immunisierung durch eine Gabe von spezifischem humanem Immunglobulin innerhalb von 2–3 Tagen nach Kontakt möglich.

 

[9] Mumps: Inkubationszeit ist von 12 - 25 Tagen möglich!

[10] Mumps: ansteckend 7 Tage vor bis 9 Tage nach Auftreten der Parotisschwellung. Es gibt auch inapparente Erkrankungen!

[11] Mumps: Wiederzulassung frühestens 9 Tage nach Ausbruch der Erkrankung

[12] Mumps: Ausschluss von Kontaktpersonen für 18 Tage, wenn nicht geimpft - s.a. rki-Richtlinien!

[13] Mumps: die postexpositionelle Impfung innerhalb von 3 (max. 5) Tagen nach erstmals möglicher Exposition durchgeführt werden. Nur bei immunkompetenten Personen!

[14] Skabies: Wiederzulassung nach der ersten Mittelapplikation

[15] Scharlach: Nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie erlischt die Ansteckungsfähigkeit nach 24 Stunden, sonst bis 3 Wochen ansteckend

[16] pyogene Streptokokken: besondere Maßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln! Ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt 2 zu klären!

[17] Hepatitis A: 1-2 Wochen vor und bis zu 1 Woche nach Auftreten des Ikterus oder der Transaminasenerhöhung ansteckend. Infizierte Säuglinge können das Virus u. U. über mehrere Wochen im Stuhl ausscheiden.

[18] Hepatitis A nach rki (s. dort!): Ausschluss von  Kontaktpersonen für 1–2 Wochen nach einer postexpositionellen Impfung. Außerdem sollten für mindestens 4 Wochen strikte hygienische Bedingungen eingehalten werden.

[19] Hepatitis A: Riegelungsimpfung vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen und Schulen. Bei einer aktuellen Exposition von Personen, für die eine Hepatitis A ein besonderes Risiko darstellt, kann zeitgleich mit der ersten Impfung ein Immunglobulinpräparat gegeben werden. Wichtig ist dabei, die Geimpften darauf hinzuweisen, dass weder die aktive noch die passive postexpositionelle Immunisierung den Ausbruch der Erkrankung in allen Fällen verhindern können. Die Betroffenen sollten aufgefordert werden, für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen besondere hygienische Maßnahmen einzuhalten.

[20] Hepatitis A: besondere Maßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln! Ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu klären!

[21] Windpocken: Inkubationszeit In der Regel 14 - 16 Tage.

[22] Windpocken: Ansteckungsfähigkeit 1–2 Tage vor Auftreten des Exanthems bis 5–7 Tage nach Auftreten der letzten Effloreszenzen.

[23] Windpocken: Bei ungeimpften Personen mit negativer Varizellenanamnese und Kontakt zu Risikopersonen ist eine postexpositionelle Impfung innerhalb von 5 Tagen nach Exposition oder innerhalb von 3 Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall zu erwägen. Aktive Immunisierung von Risikogruppen!

[24] Patienten mit Herpes zoster sind bis zur Verkrustung der Bläschen ansteckungsfähig (Schmierinfektionen).

[25] Bei Herpes zoster steht die Übertragung über Schmierinfektionen im Vordergrund. Bei strenger Einhaltung der Standardhygiene und Abdeckung der Läsionen ist eine strikte Isolierung nur bei möglichem Kontakt mit abwehrgeschwächten Personen erforderlich.

[26] Kopflausbefall: Wiederzulassung nach der sachgerechten Anwendung eines zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels, ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Pflegespülung angefeuchteten Haars mit einem Läusekamm.

© Dr. H. Winkler, Arbeitshilfe  - kein offizielles Dokument - Verbreitung ohne Erlaubnis nicht zulässig

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