| Der Besuch einer
Gemeinschaftseinrichtung
kann
ggf. unter
den
Bedingungen 1. - 4.
möglich
sein
[immer in Absprache mit
dem zuständigen
Gesundheitsamt!]
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1. Wenn eine Person zweimal geimpft ist, ist unter
Vorlage des Impfausweises der weitere Besuch in der Regel
möglich.
2. Wenn eine Person einmal geimpft ist, wird eine
sofortige zweite Impfung empfohlen. Unter Vorlage des Impfausweises ist
der Besuch ggf. möglich.
3. Wer früher schon sicher Masern gehabt
hat, kann ggf. mit einer entsprechenden ärztlichen
Bescheinigung die Gemeinschaftseinrichtung besuchen.
4. Personen ab Erreichen des 55. Lebensjahres
können die Gemeinschaftseinrichtung ggf. ohne weitere
Nachweise und Maßnahmen besuchen.
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| Zusatz
Gilt
nicht für häuslichen Masern-Kontakt!
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Wenn eine Einrichtung komplett erfasst und die
Maßnahmen 1. - 4. ansonsten konsequent durchgeführt
werden, ist unter Umständen auch folgende Möglichkeit
denkbar[immer in Absprache mit dem zuständigen
Gesundheitsamt]:
Wenn eine Person nicht
gegen Masern geimpft wurde, kann nach unverzüglich
durchgeführter Impfung der Besuch wieder aufgenommen
werden. |